ABG

  1. Angebot und Vertragsabschluss
    Unsere Angebote sind unverbindlich, insbesondere auch Leistungsangaben, die auf theoretischer Berechnung beruhen. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürften zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls schriftlicher Bestätigung. Ein einseitiger Widerruf der Bestellung nach Eingang beim Lieferer ist ausgeschlossen. Verweigert der Besteller die Annahme, ohne dazu berechtigt zu sein, oder willigen wir einen Rücktrittsangebot des Bestellers ein, so verfällt die Anzahlung in Höhe des uns entgangenen Gewinns und der für diesen Auftrag aufgewendete Kosten, ist eine Anzahlung noch nicht geleistet, so hat der Besteller ebenfalls nach obiger Regelung den Schaden zu ersetzen. Wir sind berechtigt, übernommene Aufträge teilweise oder ganz an Unterlieferanten zu vergeben. Behinderungsgründe in der Lieferung bei diesen entbinden uns auch unseren Bestellern gegenüber von etwaigen Verpflichtungen, Verzugsstrafen und Schadensersatzansprüche lehnen wir in jedem Fall ausdrücklich ab.
  2. Umfang der Lieferung
    Gewichte und Kistenmaße sind nach bestem Ermessen angenähert, aber ohne Verbindlichkeit angegeben. Zeichnungen, Prospekte etc. sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich bestätigt ist die eingesandten Druckschriften, Zeichnungen usw. bleiben unser Eigentum und können jederzeit zurückgefordert werden.
  3. Preise
    Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung.
  4. Zahlungsbedingungen
    4.1 Zahlungen für Ersatzteillieferungen und für Monteurentsendungen sind fällig zusammen mit der Mehrwertsteuer ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnungen.
    4.2 Zahlungen für Überholungen, Modernisierung und Reparatur von Maschinen sind fällig ohne jeden Abzug mit 1/3 Anzahlung bei Bestellung und 2/3 plus Mehrwertsteuer sofort nach Erhalt unserer Rechnungen.
    4.3 Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so kommen für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank zur Abrechnung, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Falls die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Bestellers nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist, entweder den Liefergegenstand unter Aufrechterhaltung unserer Vertragsansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin gemachten Anzahlungen in Höhe von 33 1/3% des Kaufpreises verfallen. Der darüber liegende angezahlte Betrag wird von uns einbehalten, soweit die gelieferte oder teilgelieferte Maschine durch Gebrauch oder auf andere Weise in ihrem Wert gelitten hat. Insbesondere fallen darunter die Kosten der Wiederinstandsetzung. Sollten die Zahlungen etwa hierfür den Zinsverlust nicht ausreichen, so ist der Besteller verpflichtet diese Kosten nachzuholen.
    4.4 Ist der Kaufpreis für Lieferungen bzw. Dienstleistungen gemäß 4.1 und 4.2 ganz oder teilweise rückständig, so werden alle eingehenden Zahlungen bis zur Tilgung der gesamten Rückstände anteilig auf den Kaufpreis jedes einzelnen Gegenstandes verbucht. Werden auf vorläufige Zahlung mehrere Akzepte gegeben und geht ein solches mangels Zahlung zu Protest, so können sofort auch alle übrigen in Zahlung gegebenen Akzepte eingeklagt werden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
  5. Gefahrübergang
    Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Versicherungen wegen Transportschäden erfolgen nur auf Kosten des Bestellers. Der Versand erfolgt nur in gewöhnlicher Eisenbahnverpackung.
  6. Lieferzeit
    Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Bestellung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, sowie nach Erhalt der Anzahlung. Sie gilt als beendet mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Wenn Lieferfristen angegeben sind, so werden dieselben nach Möglichkeit eingehalten. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich in Fällen unvorhergesehene Ereignisse. Insbesondere höhere Gewalt. Betriebsstörungen, Maschinenschäden, nicht rechtzeitigem Eingang von Rohmaterialien und Zubehörteilen. Ausschuss werden von Arbeitsstücken sowie andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigung gleichviel ob diese Ereignisse in unseren Werken oder in denjenigen unserer Unterlieferanten entstehen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Die Lieferzeit verlängert sich in derartigen Ausnahmefällen um den Zeitraum, den die Wiederherstellung der Verhältnisse auf den Zustand vor Eintritt des Hindernisses erfordert. Dasselbe trifft auch bei Spezialkonstruktionen zu, bei denen es sich nach Fertigstellung bzw. beim Ausprobieren herausstellt, dass das Produkt der Maschine nicht mustergerecht ausfällt, wodurch ein Umbau oder eine Umänderung der Maschine erforderlich wird. Dasselbe tritt ein, wenn Anzahlungen nicht pünktlich geleistet werden, behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter sonstige Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen. Ebenso verlängert sich die Lieferzeit, falls dies durch nachträgliche Änderungen der Bestellungen erforderlich wird. Teillieferungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu zahlen.
  7. Haftung für Mängel der Lieferung
    7a) Für Mängel der Lieferung von Ersatzteilen bei Modernisierung, Überholung oder Reparatur von Maschinen haftet der Lieferer nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 Monaten seit dem Liefertag unbrauchbar werden.
    7b) Für durch unser Personal verschuldete und nachgewiesene Mängel bei Dienstleistungen/ Montagen haftet der Lieferer ebenfalls 6 Monate nach Beendigung der vereinbarten Arbeiten.



    Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zusenden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung: für die Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Gültig ab 01.11.2011. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen, sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die entstehenden Kosten trägt der Lieferer, wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt hat, sonst der Besteller. Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Der Lieferer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird. Als Mangel im Sinne der Lieferbedingungen ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften anzusehen. Für den Kauf und Verkauf von Gebrauchtmaschinen gelten gesonderte Bedingungen.
  8. Recht des Bestellers auf Rücktritt und Schadensersatz
    Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenen Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird, alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden die nicht an einem Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie alle sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz und Vertragsstrafen – soweit es sich nicht um Ansprüche nach Nr. 6 und 7 der Lieferungsbedingungen handelt – sind ausgeschlossen.
  9. Recht des Lieferer auf Rücktritt
    Wird dem Lieferer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
  10. Solvenz des Abnehmers
    Bei Lieferung an Abnehmer, über deren Solvenz wir nicht genügend informiert sind, behalten wir uns vor, Vorausbezahlungen oder hinreichende Sicherstellung der in Frage kommenden Beträge auch noch nach dem Abschluss zu beanspruchen. Erweisen sich die Vermögensverhältnisse nach unserem Dafürhalten selbst nach erfolgter Lieferung als schwach oder unbefriedigend, so sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf unserer ursprünglich eingeräumten Zahlungsbedingungen sofortige Barzahlung zu verlangen.
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Das Lieferwerk ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist die Klage bei dem für den Sitz der Hauptniederlassung des Lieferers zuständigen Gerichtes zu erheben. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  12. Eigentumsvorbehalt
    Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungswechsel und alle Ansprüche aus umgedrehten Wechseln, behalten wir uns das Eigentum an unseren Lieferungen vor. Der Käufer darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Alle Ansprüche wegen des Eigentumsvorbehaltes stehen uns auch im Konkursfall oder im Falle sonstiger Zahlungsschwierigkeiten des Kunden zu. Unsere Lieferungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 6. Mai 1894 Anwendung findet.
  13. Verpackung
    Wenn Verpackung für den Versand gewünscht wird oder erforderlich erscheint, wird solche ohne Gewähr für Haltbarkeit gestellt und zum Selbstkostenpreis berechnet, aber nicht zurückgenommen. Jede Änderung dieser Bedingung ist nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird.
  14. Die vorstehenden Bedingungen werden nicht etwa durch anderslautende Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter oder Vorschriften in Auftragsbestätigungen, Bestellschreiben aufgehoben. Besondere Bedingungen für Lieferungen mit Aufstellung: Für jeden Aufsteller sind die dem erwachsenden Aufwendungen für Montage- und Auslösungssätze zu erstatten, insbesondere auch für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit. Die Reisekostenkosten für Hin- und Rückfahrt und für die Beförderung des Gepäcks und Handwerkszeuges sind vom Besteller zu vergüten. Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung soweit fertig gestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt gut beleuchtet und genügend erwärmt sein. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und dgl. Ist von dem Besteller ein trockener, beleuchteter und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachung steht. Der Besteller hat auf seine Kosten und rechtzeitig zu erstellen: Hilfsmannschaften und Facharbeiter in der von dem Lieferer erforderlich erachteten Anzahl, die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtung und Bedarfsstoffe, das Entladen des Transportfahrzeuges, z.B. Lkw und Beförderung der Gegenstände von dort zu dem Ort der Aufstellung. Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen trägt der Besteller. Die Montagefirma haftet unter Ausschluss aller anderen Ansprüche nur für ordnungsgemäße Montage in der Weise, dass die Montage nicht ordnungsgemäß montierter Gegenstände nach ihrer Wahl abzuändern oder vorzunehmen hat. Sie haftet nicht für Arbeiten ihrer Fachkräfte oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Montage zusammenhängen soweit die Mängel auf Arbeit und Eingreifen des Bestellers zurückzuführen sind. Für Folgeschäden aus unsachgemäßer Montage oder Inbetriebsetzung ist eine Haftung der Montagefirma ausgeschlossen.


PDF-Download Verkaufs- und Lieferbedingungen PDF-Download